Moderationsordnung für die CdE-Telegramgruppe

Präambel

Die Moderation der „CdE-Telegramgruppe“ (große Gruppe) auf der Grundlage dieser Ordnung verfolgt das Ziel, eine angenehme Diskussionskultur zu schaffen, in der jeder vor Beleidigungen geschützt ist, flüssige Diskussionen möglich sind und festgefahrene „Grabenkämpfe“ vermieden werden.

Im Sinne des Schutzes dieser Diskussionskultur sind insbesondere Maßnahmen nicht auf böswillige Gruppenmitglieder begrenzt, sondern – nach Maßgabe dieser Ordnung – auch gegen unbewusst Provozierende, Eskalierende oder Beleidigende möglich.

Das staatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland ist auch in der großen Gruppe zu achten und staatlich anerkannte Rechtsgüter werden – nach Maßgabe dieser Ordnung – auch durch die Moderation geschützt.

Wenn Probleme nicht mehr durch Moderation zu lösen sind, kann der Club der Ehemaligen der Deutschen SchülerAkademien e. V. (CdE e. V.) konsultiert werden.

1. Teil: Diskussionskultur

§ 1 Grundsätze

Alle Maßnahmen der Moderation sind darauf ausgerichtet, die Diskussionskultur in der großen Gruppe, wie sie in diesem Teil beschrieben ist, zu fördern. Ahndungsmaßnahmen sind auf die in diesem Teil beschriebenen Fälle beschränkt.

§ 2 Respektvoller Umgang

(1) Behandle andere, Gruppenmitglieder wie Dritte, mit Respekt.

(2) Formalbeleidigungen und Schmähkritik gegen Gruppenmitglieder und Dritte sind verboten und werden ohne Aufforderung geahndet.

(3) Aussagen, die evtl. von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, aber beleidigend oder verletzend formuliert sind, werden nach Beschwerde (von irgendjemandem, öffentlich oder an die Moderatoren) nach Augenmaß angemahnt und bei Fortsetzung geahndet.

(4) Gleiches gilt für Menschengruppen.

§ 3 Pauschalaussagen

Abwertende, unbegründete Aussagen über gesamte Personengruppen sind für die Diskussionskultur nicht förderlich.

§ 4 Begründung von Aussagen

Unbegründete und unbelegte Aussagen können die Diskussion stören.

§ 5 Aufstacheln zu Hass und Gewalt

Das Aufstacheln zu Hass, Gewalt oder Willkürmaßnahmen wird nicht toleriert und geahndet.

§ 6 Staatliches Recht

Verstöße gegen Strafgesetze werden nicht toleriert und geahndet. Die Moderatoren kommen ihren gesetzlichen Pflichten nach.

§ 7 Spam

(1) Spam ist unerwünscht und kann geahndet werden.

(2) Die Wiederholung immergleicher Argumente ist unerwünscht.

§ 8 Widerstand gegen die Moderation

Verstöße gegen Anordnungen nach dieser Ordnung und Umgehungen von Maßnahmen nach dieser Ordnung können geahndet werden.

2. Teil: Maßnahmen

§ 9 Vorrang mediatorischer Maßnahmen

(1) Moderatoren probieren zu vermitteln und zu ermahnen (mediatorische Maßnahmen) und möglichst wenig einzugreifen.

(2) Im Fall von kritischen Äußerungen, insbesondere in Grauzonen, sucht ein Moderator ein vermittelndes Privatgespräch mit der Person und kündigt dies in der großen Gruppe an, um Eskalation durch häufigen Widerspruch zu vermeiden.

(3) Ahndungsmaßnahmen werden nach dem Scheitern eines vermittelnden Gesprächs oder direkt verhängt.

§ 10 Ahndungsmaßnahmen

(1) Ahndungsmaßnahmen sind

  1. das Löschen der betreffenden Nachricht und
  2. das Sperren des Schreibrechts des Autors der Nachricht.

(2) Sperren dürfen nur bei Wiederholung oder besonderer Schwere der Verstöße eingesetzt werden.

(3) Sperren von länger als 24 Stunden bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Moderatoren. Sperren von länger als einer Woche bedürfen eines qualifizierten Beschlusses der Moderatoren nach Anhörung der betroffenen Person.

(4) Sperren von mehr als einem Jahr gegen Mitglieder des CdE e. V. sind unzulässig.

§ 11 Deeskalationsmaßnahmen

(1) Wenn ein angespanntes Diskussionsklima nicht durch mediatorische Maßnahmen beruhigt werden kann, können Moderatoren Deeskalationsmaßnahmen ergreifen. Diese sind auf das zur Beruhigung der Diskussion Notwendige zu begrenzen. Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 3 sind nur zulässig, wenn keine andere Maßnahme erfolgversprechend ist.

(2) Deeskalationsmaßnahmen sind

  1. das Sperren des Schreibrechts von einzelnen Personen mit aktuell aufgeheiztem Gemüt oder Personen, die aktiv provozieren, für höchstens 30 Minuten,
  2. das Einschalten des Slow-Modes für die große Gruppe und
  3. das Verbot, ein Thema in der großen Gruppe fortzuführen.

§ 12 Einfordern einer Begründung

Moderatoren können dazu auffordern, eine unbegründete Aussage in der nächsten themenbezogenen Nachricht zu begründen und ggf. mit Quelle zu belegen oder zurückzuziehen. Diese Anordnung gilt bis zum Themenende.

3. Teil: Prozesse

§ 13 Kennzeichnung von Moderationshandlungen

Alle Nachrichten, die von einem Moderator in dieser Eigenschaft geschrieben werden, müssen klar als Moderationshandlungen gekennzeichnet werden. Bei Maßnahmen von einem oder mehreren Moderatoren enthalten sie die Namen von diesen. Bei Mehrheitsentscheidungen aller Moderatoren wird nur die Stimmverteilung genannt.

§ 14 Mitteilung und Begründung von Maßnahmen

(1) Ahndungs- und Deeskalationsmaßnahmen und das Einfordern einer Begründungen werden in der großen Gruppe und der betroffenen Einzelperson gegenüber mitgeteilt und zeitnah in Textform begründet. Die Begründung einer Sperre von bis 24 Stunden nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 erfolgt nur gegenüber der betroffenen Einzelperson, wenn diese nicht die Bekanntgabe der Begründung an die große Gruppe verlangt.

(2) Alle Begründungen und ggf. auch der Inhalt der betroffenen Nachrichten werden archiviert und sind für alle Moderatoren einsehbar.

(3) Das Löschen mehrerer gleichartiger Nachrichten kann auch gesammelt nur in der großen Gruppe mitgeteilt und begründet werden. Das Löschen weiterer gleichartiger Nachrichten bald darauf muss nicht mitgeteilt und begründet werden, wenn darauf in der ersten Mitteilung hingewiesen wurde.

(4) Über Entscheidungen nach § 19a wird in der großen Gruppe informiert. Das gilt insbesondere für eine Entscheidung nach Absatz 6.

§ 15 Besorgnis der Befangenheit

Wenn aufgrund der vorherigen Diskussion Besorgnis hinsichtlich der Befangenheit eines Moderators besteht, so muss sich dieser bei anschließenden Maßnahmen und Entscheidungen enthalten. Bei Mehrheitsentscheidungen stellen das die restlichen Moderatoren auf vorherigen Antrag des Betroffenen fest. Die Ausübung des Moderatorenamtes führt nicht zur Besorgnis der Befangenheit.

§ 16 Arbeitsweise der Moderatoren

(1) Soweit in dieser Ordnung nichts anderes festgesetzt ist, können alle Maßnahmen von einem Moderator alleine ergriffen werden.

(2) Die Moderatoren arbeiten vertrauensvoll miteinander, informieren sich gegenseitig in ihrer Telegramgruppe über alle bedeutsamen Vorkomnisse und leiten Nachrichten, die sie für alle Moderatoren entgegengenommen haben, in diese Gruppe weiter. Vor der Ausübung seiner Befugnis, alleine Ahndungs- oder Deeskalationsmaßnahmen zu verhängen oder eine Begründung einzufordern, soll jeder Moderator mit den anderen aktuell aktiven Moderatoren Rücksprache halten.

(3) Wenn nach dieser Ordnung eine Entscheidung durch qualifizierten Beschluss der Moderatoren herbeigeführt wird, erfolgt dies durch eine offene Telegramumfrage in der Moderatorengruppe, die fünf Tage lang zur Abstimmung offen steht. Ein Beschluss ist gefasst, wenn in dieser Zeit mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden; andernfalls ist er abgelehnt. Verfahrensentscheidungen und sonstige Beschlüsse der Moderatoren können auch durch Umfrage über mindestens 24 Stunden herbeigeführt werden.

(4) Beratungen der Moderatoren sind nicht öffentlich.

§ 17 Widerspruchsverfahren

(1) Jede von einer Maßnahme unmittelbar betroffene Person oder ein Moderator kann sich innerhalb von 24 Stunden nach Verhängung der Maßnahme, oder solange die Maßnahme andauert, an den jeweils handelnden Moderator wenden, um Einwendungen gegen die Maßnahme vorzubringen (Widerspruch). Dieser beantwortet die Einwände innerhalb von zwei Tagen und korrigiert ggf. die Maßnahme. Die Antwort wird archiviert (§ 14 Abs. 2) und auf Antrag in der großen Gruppe bekanntgegeben.

(2) Bei Maßnahmen, die von mehreren Moderatoren beschlossen wurden, muss die Rücknahme dieser Maßnahme von einer Mehrheit der betroffenen Moderatoren beschlossen werden.

(3) Absätze 1 und 2 gelten für die Rücknahme von Maßnahmen entsprechend. Es gilt keine Frist.

(4) Ein Widerspruch gegen qualifizierte Beschlüsse der Moderatoren, bei denen die betroffene Person angehört wurde, ist nicht möglich.

§ 18 Appellationsverfahren

(1) Gegen die Antwort auf den Widerspruch kann diejenige Person binnen einer Frist von sieben Tagen an die Gruppe der Moderatoren appellieren. Die Appellation soll begründet werden. Binnen 14 Tagen muss über die Richtigkeit der Maßnahme durch qualifizierten Beschluss entschieden werden. Mehrere Appellationsverfahren gegen dieselbe Maßnahme können zusammengefasst werden.

(2) Entscheidung und Begründung werden der appellierenden Person und der großen Gruppe mitgeteilt und archiviert (§ 14 Abs. 2).

§ 19 Fristen

(1) Fristen in Tagen oder größeren Einheiten verstehen sich gemäß §§ 187–192 BGB.

(2) Fristen in kleineren Einheiten als den in Abs. 1 verstehen sich auf eine Minute genau.

4. Teil: Sonstige Aufgaben

§ 19a Neue Telegram-Features und Bots

(1) Die Moderatoren entscheiden durch qualifizierten Beschluss, ob ein neues Telegram-Feature, das nicht automatisch aktiviert ist, in der großen Gruppe eingeführt werden soll.

(2) Innerhalb von 6 Monaten nach Einführung oder Änderung eines Telegram-Features, das aktiv ist, können die Moderatoren durch qualifizierten Beschluss dessen Abschaltung für die große Gruppe beschließen.

(3) Für das Hinzufügen von Bots zur großen Gruppe gilt Absatz 1 entsprechend. Für das Entfernen von Bots, deren Verhalten sich verändert hat, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) In den Fällen von Absatz 1 bis 3 können die Moderatoren stattdessen beschließen, den Fall zur Abstimmung in der großen Gruppe zu stellen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei der Anwendung dieses Absatzes entfällt die Frist in Absatz 2.

(5) Ein Fall gemäß Absatz 1 bis 3 muss per Abstimmung in der großen Gruppe nach Absatz 4 entschieden werden, wenn 15 Personen dies beantragen. Dies gilt auch, wenn die Moderatoren in dieser Sache bereits durch qualifizierten Beschluss entschieden haben. Ebenso kann ein früherer Beschluss zu einer solchen Sache in dieser Weise rückgängig gemacht werden. Die Frist in Absatz 2 gilt nicht bei der Anwendung dieses Absatzes.

(6) Ein Feature oder ein Bot, für das/den ein Verfahren nach diesem Paragraphen läuft, kann durch einen Moderator für die Dauer des Verfahrens abgeschaltet bzw. aus der Gruppe entfernt werden.

5. Teil: Wahlen und Abstimmungen

§ 20 Stimmberechtigung

(1) Bei Wahlen und Abstimmungen in der großen Gruppe sind alle Mitglieder der Gruppe stimmberechtigt.

(2) Inhaber mehrer Telegram-Accounts dürfen nur einen davon zur Abstimmung nutzen. Bots dürfen nicht abstimmen.

§ 21 Moderatorenamt

(1) Moderatoren werden auf Zeit durch die große Gruppe in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie verlieren ihr Amt durch Ablauf der Amtszeit, Tod, Abwahl, Austritt aus der großen Gruppe, Rücktritt oder Inaktivität. Die Übernahme und der Verlust des Amtes werden in der großen Gruppe und demjenigen gegenüber bekanntgegeben.

(2) Wählbar sind volljährige Mitglieder der großen Gruppe (Jugendschutz). Moderatoren sollen Mitglieder des CdE e. V. sein.

(3) Es soll nicht mehr als 42 Moderatoren geben.

(4) Moderatoren sollen für Mitglieder des CdE e. V. namentlich identifizierbar sein.

(5) Das Inhaberamt muss bei einem Moderator liegen. Ein aus dem Moderatorenamt ausscheidender Inhaber ist dazu verpflichtet, es zu übertragen.

§ 22 Wahl von Moderatoren

(1) Jedes wählbare Gruppenmitglied kann sich selbst für das Moderatorenamt vorschlagen. Der Vorschlag ist bei den Moderatoren einzureichen. Die Wahl erfolgt durch eine anonyme Telegramumfrage, die sieben Tage zur Abstimmung steht. Gewählt ist, wer nach Ablauf der Frist mehr Ja- als Nein-Stimmen erreicht hat.

(2) Wenn vor Eröffnung der Wahl durch qualifizierten Beschluss der Moderatoren Widerspruch gegen den Kandidaten eingelegt wird, müssen für eine erfolgreiche Wahl mindestens 10 % der Stimmberechtigten mit „Ja“ stimmen.

(3) Am 1. April jedes geradzahligen Jahres beginnt eine Moderatorenwahl (Hauptwahl). Dabei stehen die Kandidaten zur Wahl, die sich im Zeitraum vom 1. März bis zum 23. März dafür vorgeschlagen haben. Auf Beginn und Ende dieser Frist wird in der großen Gruppe hingewiesen. Die Amtszeit der bisherigen Moderatoren endet mit dem Ende der Wahl.

(4) Unabhängig vom Verfahren nach Abs. 3 können jederzeit Wahlen stattfinden (Nachwahlen). Binnen 14 Tagen nach dem Eingang eines Vorschlags, der außerhalb der Frist nach Abs. 3 eingereicht wurde, müssen die Moderatoren eine Wahl eröffnen.

§ 23 Abwahl von Moderatoren

(1) Jedes Gruppenmitglied kann durch begründete Beschwerde die Moderatoren um die Eröffnung einer Abstimmung zur Abwahl eines Moderators ersuchen. Sie sind dazu verpflichtet binnen 14 Tagen eine Umfrage zu eröffnen, wenn sich 15 Gruppenmitglieder gemeinsam beschweren. Ansonsten entscheiden sie über das Ersuchen binnen 14 Tagen durch qualifizierten Beschluss.

(2) § 22 Abs. 1 S. 2, 3 und Abs. 2 Hs. 2 gelten für die Abwahl entsprechend. Während der Abwahlabstimmung ist der betreffende Moderator von seinem Amt suspendiert.

§ 24 Amtsverlust durch Inaktivität

Zwischen dem 1. und 15. März und dem 1. und 15. Spetember jeden Jahres müssen sich alle Moderatoren in ihrer Telegramgruppe als aktiv melden. Wer dies unterlässt, verliert mit Ablauf des 15. sein Moderatorenamt wegen Inaktivität.

§ 25 Änderung dieser Ordnung

(1) Vorschläge zur Änderung dieser Ordnung werden aufgrund eines qualifizierten Beschlusses der Moderatoren in der großen Gruppe zur Abstimmung gestellt. Änderungsanträge, die von mindestens 15 Personen bei den Moderatoren eingebracht werden, müssen innerhalb eines Monats zur Abstimmung gestellt werden.

(2) Die Abstimmung erfolgt durch eine anonyme Telegramumfrage, die sieben Tage zur Abstimmung steht. Sie ist angenommen, wenn bei Ablauf der Frist mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden und mindestens 10 % der Stimmberechtigten mit „Ja“ gestimmt haben.

§ 26 Schlussbestimmungen

(1) Diese Ordnung wird vom Inhaber der großen Gruppe im Verfahren nach § 25 Abs. 2 zur Abstimmung gestellt.

(2) Zugleich werden durch den Inhaber die ersten Moderatorenwahlen nach § 22 durchgeführt.

Diese Ordnung wurde nach Beschluss der Gruppe moderationsbereiter Menschen nach § 16 Abs. 3 S. 1 und S. 2 vom 21. September 2020 vom Inhaber der großen Gruppe zur Abstimmung vorgelegt und nach § 26 Abs. 1 am 30. September 2020 angenommen.


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